Urteil des Monats Juni

Urteil:
Amtsgericht Jülich
Aktenzeichen:
4 C 318/19
Datum:
11.1.2019

4 C 318/19 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Jülich Verkündet am 08.06.2020 Kuhl, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte, Prozessbevollmächtigte: hat das Amtsgericht Jülich im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.05.2020 durch die Richterin Menzel für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.258, 72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 o % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 05.07.2019 in Niederzier im Ortsteil Huchem-Stammeln ereignet hat und· bezüglich· ·dessen dfe \tolle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs unstreitig ist. Wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen DN-JF 90 holte der Kläger ein privates Sachverständigengutachten bei dem TÜV Süd (BI. 5 d.A.) ein, welches zu dem Schluss kommt, dass die Reparaturkosten i.H.v. 3.350,72 € zur Behebung der an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden erforderlich sind. Hierauf leistete die Beklagte außergerichtlich eine Zahlung i.H.v. 2.000,00 €. Der Kläger macht den Restbetrag i.H.v. 1.350,72 € geltend. Die Schadenspositionen merkantile Wertminderung, Sachverständigengebühren und die Unkostenpauschale hat die Beklagte vollständig ausgeglichen. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses älter als drei Jahre. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Reparaturkosten seien zu Unrecht erfolgt. Er behauptet, dass sämtliche Schadenspositionen unfallbedingt angefallen seien. Er behauptet diesbezüglich, die Beilackierung sei zwingend erforderlich. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen;


2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten einen Reparaturaufwand berücksichtige, welcher tatsächlich schadenbedingt nicht erforderlich sei. Unfallbedingt erforderlich seien lediglich Kosten in Höhe von insgesamt 1.998,84 €. Die Koster:i für die Anbringung von Schutzvorrichtungen seien in den Gemeinkosten der Werkstatt enthalten, die in die Berechnung des Stundenverrechnungssatzes für den Lohn einfließen. Insoweit sei ein Abzug in Höhe von 11,50 € vorzunehmen. Auch die Sonderkosten für die Arbeitsposition des Wechsels des Arbeitsplatzes seien nicht erforderlich, so dass ein weiterer Abzug in Höhe von 34,50 € vorzunehmen sei. Eine Beilackierung sei nicht zwingend erforderlich. Daher sei ein Abzug in Höhe von 586,50 € vom Arbeitslohn und ein Abzug, in Höhe von 350, 18 € für Lackierkosten vorzunehmen. Entsprechend reduzierten sich die Kosten für die Ersatzteile in Höhe von 37,31 € und die verwendeten Kleinteile in Höhe von 0,75 €. Sie behauptet zudem, dass eine Fahrzeugreinigung nicht schadensbedingt erforderlich sei. Daher seien 35,00 € abzuziehen. Auch die Kosten für die Probefahrt seien in den Gemeinkosten der Werkstatt enthalten, so dass sich die kalkulierten Reparaturkosten , . um weitere 46,00 € reduzierten. Zudem ist sie der Ansicht, dass auch die UPE-Aufschläge in Höhe von 88,78 € in Abzug zu bringen seien. Diese seien nicht orts-und marktüblich. Zum sei ein weiterer Abzug in Höhe von 156,60 € gerechtfertigt, das sich der Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma KLS Dambacher & Materowicz GbR verweisen lassen müsse. Da sich durch die reduzierten Lohnkosten auch die Kleinteilpauschale reduziere, sei ein weiterer Abzug in Höhe von 1,78 € vorzunehmen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.02.2020 (BI. 70 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses


der Beweisaufnahmen Sachverständigen D wird auf das Sachverständigengutachten des vom 19.03.2020 (BI. 79 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz über die bereits erfolgte Regulierung in Höhe von 1.258,72 €gemäߧ§ 7 Abs. •1 StVG, 115 WG zu. Die darüber hinausgehenden Kosten sind nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig. Erforderlich sind im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebot diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09). Darüber hinaus gilt das Bereicherungsverbot, wonach der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Der Geschädigte hat dabei die Wahl, nach erfolgter Herstellung die konkreten Kosten der Herstellung geltend zu machen oder den fiktiv erforderlichen Betrag geltend zu machen. Dann jedoch muss der geltend gemachte Betrag tatsächlich zur Beseitigung des Schadens sicher erforderlich sein. a) Vorliegend sind die Kosten für die Beilackierung der angrenzenden Fahrzeugteile erstattungsfähig. Auch diese können grundsätzlich zu den unfallbedingten Schäden zu zählen sein. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils (BGH, Urteil vom 27.09.2019 -VI ZR 494/18). Insoweit ist der darlegungs-und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis gelungen, dass die Beilackierung der angrenzenden Teile erforderlich ist. Nach dem detaillierten und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten des · ht Sachverständigen Diefenthal vom 19.03.2020, welchen sich das Gene vollumfänglich zu eigen macht, ist die zwingend erforderlich. Nur so den Bauteile Beilackierung der angrenzen könnten geringfügige (unvermeidbare)


Farbtonunterschiede kaschiert werden, bzw. sie werden für den Betrachter nicht mehr augenscheinlich. b) Zudem sind auch die veranschlagten UPE-Aufschläge in Höhe von 88,78 € erstattungsfähig. Zwar wird in diesem Zusammenhang teilweise die Auffassung vertreten, dass UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind. Dieser Auffassung ist mit der wohl herrschenden Meinung (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2002, 68; OLG Dresen DAR 2001, 455) nicht zu folgen. Bei der Berechnung des erforderlichen, den Schaden ausgleichenden Geldbetrages auf Gutachtenbasis wird ein konkreter Reparatur-und Kostennachweis gerade nicht verlangt. Auch die UPE-Aufschläge machen den erforderlichen Reparaturaumi'and aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 -1 U 246/07). UPE-Aufschläge sind dann zu ersetzen, wenn sie üblicherweise im örtlichen Umfeld für Reparaturen zu zahlen sind (BGH NJW 2019, 852, 854). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass UPE-Aufschläge von 10 % in markengebundenen Werkstätten ortsüblich und angemessen sind. Auch insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich zu eigen. Bei insgesamten Kosten für Ersatzteile in Höhe von 1.034, 12 € bewegen sich die UPE-Aufschläge in Höhe von 88,78 € in einem Rahmen innerhalb der 1 O %. c) Soweit der Kläger Kosten in Höhe von 11,50 € für die Position „Anbringung von Schutzvorrichtungen" beansprucht, so sind diese Kosten nicht erstattungsfähig. Der Sachverständige Diefenthal hat insoweit nachvolJziehbar -dargelegt, dijss diese Kosten bei der Lackierung von drei Fahrzeugteilen (beide rechten Türen und Kotflügel vorne rechts) nicht erforderlich sind. Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen. d) Der Sachverständige hat desweiteren auch in sich schlüssig dargelegt, dass die Kostenposition für den Wechsel Arbeitsplatz und die Fahrzeugreinigung nicht erforderlich ist. Da die Standzeit mit drei Arbeitstagen angegeben sei, sei eine Verschmutzung des Fahrzeugs während der Reparatur unwahrscheinlich, insbesondere auch deshalb, da die betreffenden Karosserieteile im ausgebauten Zustand lackiert werden sollten. Außerdem gehöre die Fahrzeugwäsche, sofern sie


durchgeführt wird, zu den kostenlosen Serviceleitungen eines Betriebes. Kosten in Höhe von 34,50 € sowie 35,00 € sind daher nicht erstattungsfähig. e) Eine Probefahrt sei hingegen erforderlich, um nach erfolgter Instandsetzung festzustellen, ob Windgeräusche etc. von der ersetzten Beifahrertür ausgehen und gegebenenfalls zu korrigieren sind. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen macht sich das Gericht zu eigen. Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Karosseriereparatur ist auch nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen (AG Heinsberg, Urteil vom 11.03.2020 -19 C 1/20). _, ,._ ,, , . Die Kosten für dje Probefahrt 'in Höhe von 46,00 € sind daher erstattungsfähig. Anhaltspunkte, warum die Kosten bereits in den Kosten der Werkstatt enthalten sein sollen, liegen vorliegend nicht vor. Es gibt hierzu unterschiedliche Handhabungen bei den jeweiligen Reparaturbetrieben. Dass es sich bei der Exklusion dieser Kosten um einen absoluten Ausnahmefall handelt, der flächendeckend von Reparaturbetrieben im Normalfall nicht berechnet wird, kann jedoch nicht festgestellt werden (AG Heinsberg, Urteil vom 28.03.2013 -36 C 81/12). f) Der Kläger musste sich auch nicht auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen. Grundsätzlich muss sich bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (BGH SVR 2019, 180, 183). Hierzu muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, NJW 2019, 852, 853). Ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne weitere zugänglich ist, kann die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und dem Referenzbetrieb sein. Dies kann nur dann vorliegen, wenn sich diese Werkstatt in der Nähe, also am Wohnort des Geschädigten befindet (AG Solingen, NJOZ 36, 36). Nach der Überprüfung des


Gerichtes auf google.maps befindet sich der genannte Reparaturbetrieb KLS in einer Entfernung von 28,2 km vom Wohnhaus des Klägers. Soweit die Entfernung über 1 O km beträgt, ist der Verweis nicht zumutbar (AG Solingen, NJOZ 36, 36). Der Kläger muss sich daher nicht auf diese Werkstatt verweisen lassen. Es ergibt sich daher folgende Berechnung: Klageforderung: 1.350,72 € -Schutzvorrichtung -Wechsel Arbeitsplatz -Fahrzeugwäsche 11,50 € 34,50 € 46,00 € 1.258,72 € 2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Insoweit hatte der Kläger der Beklagten eine Regulierungsfrist bis zum 31.07.2019 gesetzt, so dass sich die Beklagte seit dem 01.08.2019 in Verzug befindet. 3. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 WG. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Der Kläger hatte ursprünglich außergerichtlich gegenüber den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 4.193,53 € als Schadensersatz geltend gemacht. Ausgehend von einer Zuvielforderung in Höhe von 81,00 € für die . -. ,,.... , Positionen Schutzvorrichtung, Wechsel Arbeitsplatz und Fahrzeugwäsche, zuzüglich der von der Beklagten ausgeglichenen 2.000,00 € sowie der Positionen Wertminderung, Sachverständigengebühren und Unkostenpauschale ergab sich ein Streitwert in Höhe von 4.112,53 €. Hierdurch ändert sich jedoch an der Einordnung des Gegenstandswertes bis zu 4.500,00 € nach der Anlage 2 zum RVG nichts. Es errechnet sich daher unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 W RVG zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 W RVG und der Mehrwertsteuert ein Anspruch auf Freistellung in Höhe von 492,54 €.


4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 1.350,72 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. l Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs-und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBI. 2017 1, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.


Menzel Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Jülich